Gerne erklären wir Dir was ein § 37.3 SGB XI Termin ist!
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
• bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
• bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Ein Anspruch auf Beratung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegerade 2 bis 5, die nach § 45a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmungsbetrag). Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs. Bezieher von Leistungen nach § 43a SGB XI sind wie Kombinationsleistungsbezieher zu behandeln. Damit gilt für sie – ebenso wie für die anderen Pflegebedürftigen, die auch Sachleistungen nach § 36 SGB XI von einem ambulanten Pflegedienst beziehen – dass ein Recht zum Abruf der halbjährlichen Beratungsbesuche besteht, nicht aber die Pflicht hierzu. (Quelle GKV Spitzenverband Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI vom 29.05.2018)
Es besteht nicht die Pflicht - aber das Recht auf eine Beratung!
Die Hauptgfrage in einer Beratung nach § 37.3 SGB XI ist: Ist die Pflege gesichert und fehlt etwas für das Häusliche Pflegesetting.
Dazu gehört auch zu gucken sind alle Informationen bei den Pflegepersonen vorhanden!
Wie ist die Finanzierung? Gerade in den Zeit der Stark steigende Preise sehr sinnvoll!
Wo kann man Pflegepersonen entlasten!
und vieles mehr!
In der Regel dauern diese Termine ca. 30 Minuten.
Wenn Sie einen Pflegegrad haben egal welcher und Sie in diesem halbjahr noch keinen §37.3 Termin hatten und der letzte persönlich stattgefunden hat übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten und rechnet direkt mit uns ab.
Privatversicherte müssen die Rechnung selber zur Erstattung einreichen.
Wir sind in NRW Zugelassener Dienstleister und Rechnen die in NRW gültigen Sätze ab. Wir erbringen unsere Beratungen Bundesweit.
Deine Pflegeversicherung schickt Dir ein Schreiben das der Termin nun sehr zeitnah durchzuführen ist!
Wenn Du diesen Termin dann immer noch nicht buchst kann Dir Deine Pflegekasse auch das Pflegegeld kürzen!
Also schnell einen Termin machen, Das tut gar nicht weh und ist einfach hier zu machen!
Wir senden Dir das Beratungsprotokoll per Mail zur digitalen Unterschrift zu. Erst nach der Signierung können wir es zu Deiner Pflegeversicherung schicken. Bei Privatversicherten kommt das Protokoll mit unserer Abrechnung zur Weiterleitung an die PKV direkt zu Dir.
Unsere F/A haben noch mehr Informationen für Dich!
ruf uns an oder schreib uns eine Mail oder nimm das Kontaktformular